Rückverweise
Wurde bereits rechtskräftig ein forstpolizeilicher (Wiederbewaldungs-)Auftrag erteilt, jedoch noch nicht erfüllt, so hat zu gelten, dass solange einem rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen worden ist, die Waldfeststellung gemäß § 5 ForstG 1975 voraussetzt, dass die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald iSd ForstG 1975 war. Es soll nämlich ein Waldeigentümer auch nicht dadurch besser gestellt werden können, dass er - oder ein Dritter, der den Bewuchs unrechtmäßig entfernt hat - dem rechtskräftigen Wiederbewaldungsauftrag so lange nicht nachkommt, bis die gesetzten Maßnahmen durch Ablauf der zehnjährigen Frist zum Verlust der Waldeigenschaft führen. Wird die Waldeigenschaft nach diesen Grundsätzen im Feststellungsverfahren bindend verneint, so kann das Verfahren zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG wieder aufgenommen werden.
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