Aus der expliziten Erwähnung von sowohl Handlungen als auch Unterlassungen in § 16 Abs. 2 ForstG sowie angesichts der in § 1 Abs. 2 ForstG normierten Ziele dieses Gesetzes, insbesondere jenes der Walderhaltung, und unter Berücksichtigung des Zwecks des § 16 ForstG, nämlich jede Waldverwüstung zu verhindern oder abzustellen, kann geschlossen werden, dass der Begriff des Ablagerns iSd § 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 ForstG möglichst umfassend auszulegen ist.
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