Im Ausschussbericht zur Forstgesetz-Novelle 1987 wird zu § 16 Abs. 2 lit. d ForstG (AB 285 BlgNR 27. GP, 4) darauf verwiesen, dass von "Ablagern" von Abfall, das auch dann als Waldverwüstung gelte, wenn es nicht flächenhaft erfolge, "im Regelfall" dann gesprochen werden könne, wenn der Abfall mit einem Fahrzeug zum Zweck der Beseitigung in den Wald transportiert werde. Schon aus der Formulierung "im Regelfall" lässt sich ableiten, dass auch andere (seltenere) Umstände eintreten können, die die Einordnung einer Handlung oder Unterlassung als Ablagerung von Abfall rechtfertigen. Dem Gesetzgeber darf also nicht unterstellt werden, dass er bei der Qualifizierung einer Handlung oder Unterlassung als "Ablagerung" nur den im Ausschussbericht beispielhaft angeführten Fall vor Augen hatte.
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