Für eine elektronisch erstellte Erledigung ist eine handschriftliche Unterfertigung nach § 18 Abs. 3 AVG zweiter Satz iVm § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 nicht erforderlich. Sofern an einer elektronischen Genehmigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin oder der Authentizität der Erledigung Zweifel bestehen, bedarf es näherer Feststellungen zum einen oder anderen fraglichen Umstand.
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