Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 2 Z 5 EpG 1950-BerechnungsV 2020). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 legcit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 legcit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 legcit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (§ 3 Abs. 1 legcit.) (VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002). Der Fortschreibungsquotient dient dabei der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Er wird gemäß § 4 Abs. 1 legcit. durch das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraums im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelt. Der für die jeweilige Dauer der Erwerbsbehinderung anzuwendende Referenzzeitraum wird durch Abs. 2 legcit. festgelegt.
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