Während der Leistung des Präsenzdienstes in Form einer Milizübung ruht gemäß § 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, was nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 11 Abs. 1 ASVG zum Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG führen würde. Allerdings ergibt sich aus § 56a ASVG, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt.
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