Rückverweise
Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde (bzw. nunmehr auch das VwG) hat daher die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Der Abspruch darf im Sinn von § 35 Abs. 1 AlVG 1977 den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen, und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045 bis 0047, mwN).