Dass die Beschäftigung der arbeitslosen Person keiner bei Dienstantritt vereinbarten Befristung unterliegen sollte, ist für diese nicht grundsätzlich nachteilig und führt jedenfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinn des § 9 Abs. 2 iVm. 7 AlVG 1977.
Rückverweise