Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden. Soweit allerdings ein Informationssuchender - auch ungeachtet des Entfalls des Antragserfordernisses - ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren beantragt, ist dieser Antrag auch in Bescheidform zu erledigen (VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Im Gegensatz dazu steht der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5 Stmk. UmweltinformationsG 2005, setzt die dort normierte Bescheiderlassung ja voraus, dass ihr eine - nicht in Bescheidform ergangene - tatsächliche Mitteilung der begehrten Umweltinformation vorausgegangen ist. Korrespondierend dem Recht der Informationssuchenden nach § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 muss aber ein Antragsrecht auf Bescheiderlassung im Falle der Mitteilung der Auskunft auch dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zukommen.
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