Rückverweise
Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. UmweltinformationsG 2005 ein Bescheid zu erlassen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass in einem gegen einen solchen Bescheid vom Auskunftswerber angestrengten Beschwerdeverfahren dem Betroffenen iSd. § 8 Abs. 5 Stmk. UmweltinformationsG 2005 (also dem Inhaber und der Inhaberin von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) Parteistellung zukommen muss (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/07/0036 bis 0037). Ob einer Person Parteistellung zukommt, darf jedoch nicht vom Verfahrensausgang bzw dem Ergebnis dieses Verfahrens abhängig gemacht werden (VwGH 20.1.1992, 91/10/0095; 20.3.1995, 94/10/0137); es ist daher ohne Belang, ob das Verfahren mit Bescheid beendet oder die begehrte Information tatsächlich mitgeteilt wird. Entscheidend ist dabei, ob "möglicherweise" eine Beeinträchtigung der Rechtssphäre vorliegt (VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).