Die Bestrafung eines fortgesetzten Deliktes erfasst alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Diese Erfassungswirkung steht einer Doppelbestrafung entgegen (vgl. VwGH 7.9.1995, 94/09/0321; 16.2.2012, 2010/01/0009).
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