Rückverweise
Die vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung ist als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen (vgl. dazu etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/06/0140, oder auch 22.1.2021, Ra 2020/21/0457, jeweils mwN; vgl. jüngst etwa auch VfGH 21.9.2023, E 1920/2022).