Der VwGH hat zu den Anforderungen von Kundmachungen von Anträgen im Großverfahren gemäß §§ 44a ff AVG bereits ausgesprochen, dass der mit Edikt kundgemachte "Gegenstand des Antrages" und die "Beschreibung des Vorhabens" den Interessierten in die Lage versetzen sollen, abschätzen zu können, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird, dagegen Einwendungen zu erheben (vgl. z.B. VwGH 6.11.2019, Ra 2019/03/0124 oder auch VwGH 27.9.2018, Ra 2016/06/0061, jeweils mwN). Die Beurteilung, welche Angaben ein Edikt enthalten muss, um dieses Ziel zu erreichen, stellt - vor dem Hintergrund, dass dabei jeweils auf das konkrete Vorhaben und dessen allfällige Auswirkungen auf fremde Rechte abzustellen ist - regelmäßig eine als Einzelfallbewertung zu beurteilende Rechtsfrage dar.
Rückverweise