Daran, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung errichtet wird, ändert sich nichts dadurch, dass dieses Bauvorhaben längere Zeit von den Baubehörden unbeanstandet bleibt (vgl. zum Vlbg BauG 2001 VwGH 24.3.2010, 2008/06/0120). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist auch dann zulässig, wenn das Gebäude jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Wr BauO VwGH 30.4.2009, 2006/05/0217, mwN; oder auch zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Stmk BauG 1995 VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0056, mwN).
Rückverweise