Rückverweise
Die revisionswerbende Umweltorganisation kann durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens jedenfalls nicht in den ihr gemäß § 19 Abs. 10 UVPG 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein.