Weder der vorliegende Bebauungsplan noch die zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehende Bestimmung des § 61 Tir ROG 2016 (nunmehr wiederverlautbart als Tiroler ROG 2022) sehen Rundungsbestimmungen in Bezug auf die Berechnung der Nutzflächendichte vor. Die Gemeinde hat somit im in Rede stehenden Bebauungsplan keinen "Spielraum für die Normunterworfenen in Form einer mathematischen Rundungsmöglichkeit" vorgesehen. Gemäß § 61 Abs. 5 Tir ROG 2016 ist die Nutzflächendichte das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Nutzfläche und der Fläche des Bauplatzes; dass das Ergebnis dieses Rechenvorganges auf ganze Zahlen oder bestimmte Nachkommastellen zu runden wäre, wird nicht normiert. Aus der Rechtslage ergibt sich somit klar und eindeutig, dass durch die Festlegung einer höchstzulässigen Nutzflächendichte (hier von 0,4) alle über diesem Wert liegenden Werte unzulässig sind; eine solche Regelung ist auch ausreichend bestimmt, eine weitere Konkretisierung durch die Gemeinde demnach nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt eine davon abweichende Interpretation durch die Baubehörde in Betracht, durch welche aufgrund einer mathematischen (Ab)Rundung des Ergebnisses der Berechnung der Nutzflächendichte auf eine Nachkommastelle die zulässige Nutzflächendichte erhöht würde.
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