Bei der Bewilligungspflicht nach § 60 Abs. 1 lit. c Wr BauO kommt es allein darauf an, dass das äußere Ansehen des Gebäudes verändert wird; diese Beurteilung ist unabhängig davon zu treffen, ob der geänderte Gebäudeteil von außen einsehbar ist oder nicht bzw. welchem Zweck die getroffene Maßnahmen dient. (Hier: Verlegung von Waschbetonplatten auf dem Flachdach, Errichtung einer Verbindungsstiege, von Geländern und Wendeltreppen)
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