Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 stellte die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass das näher genannte Hotelprojekt der mitbeteiligten Partei nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten nachteiligen Eingriffe in die betroffene UNESCO-Welterbestätte durch die Realisierung des Vorhabens könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen erfolgen. Im hier vorliegenden Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden (vgl. zu alldem VwGH 26.9.2019, Ra 2019/04/0115, Rn. 5, mwN). Angesichts des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Rechtmäßigkeit in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen ist, ist auch im Hinblick auf den Verweis auf Art. 11 UVP-Richtlinie und das Vorsorgeprinzip kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG für die revisionswerbende Partei ersichtlich.
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