Die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Art. 14 DSGVO besteht unabhängig von einem vorherigen Antrag der betroffenen Person. Demnach gibt es diesbezüglich aber auch kein Leistungsbegehren der betroffenen Person, das zunächst geltend zu machen ist und dem aufgrund dessen zu entsprechen ist. Dem zufolge liegt insoweit aber auch keine in der Nichterfüllung eines solchen Leistungsbegehrens bestehende Rechtsverletzung vor, die (nachträglich) beseitigt werden könnte. Vielmehr liegt die Rechtsverletzung in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Art. 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann.
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