§ 154 Abs. 4 BVergG 2018 knüpft die absolute Nichtigkeit an die Nichteinhaltung der Stillhaltefrist und nicht an die Unterlassung der Mitteilung gemäß § 154 Abs. 3 erster Satz BVergG 2018. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Konstellation der unterlassenen Mitteilung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen anders zu betrachten als den Fall eines Verstoßes gegen die Regelung des § 144 Abs. 2 BVergG 2018. Hier wie dort ordnet der Wortlaut nicht an, dass der ohne entsprechender Mitteilung erfolgte Zuschlag bzw. Abschluss der Rahmenvereinbarung absolut - hier im Sinne von ex lege - als nichtig anzusehen sei. Zudem muss der Begriff "Zuschlagserteilung" im Einleitungssatz des § 334 Abs. 3 BVergG 2018 auch den Abschluss der Rahmenvereinbarung umfassen (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2021/04/0005, Rn. 47). Es steht damit die Möglichkeit offen, die unterlassene Mitteilung im Sinne des § 154 Abs. 3 BVergG 2018 im Rahmen eines Feststellungsantrages gemäß § 334 Abs. 3 Z 4 BVergG 2018 geltend zu machen. An eine entsprechende Feststellung knüpfen die Rechtsfolgen des § 356 BVergG 2018.
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