Der Gesetzgeber geht ausdrücklich davon aus (vgl. EBRV 69 BlgNR 26. GP 158), dass die Unterlassung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung - anders als die Nichteinhaltung der angeordneten Stillhaltefrist - nicht die absolute Nichtigkeit im Sinne einer Unwirksamkeit des Zuschlags ohne Erfordernis einer diesbezüglichen Entscheidung der Nachprüfungsbehörde nach sich zieht, sondern vielmehr eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 3 Z 4 BVergG 2018 und eine anschließende Nichtigerklärung des Vertrags durch das VwG erfordert.
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