Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Allein der Umstand, dass der Antragsteller gegen Ende der Rechtsmittelfrist den Zustelltermin des Bescheides nicht mehr exakt hat feststellen können, ist kein Ereignis iSd § 46 VwGG, zumal es auch noch dann am Antragsteller gelegen wäre, innerhalb der offenen Frist eine Beschwerde zu erheben.
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