Der - konkreten - tatsächlichen Entgegennahme eines Schriftstücks (unter Anbringung des Eingangsstempels desselben Tages) außerhalb der Amtsstunden kommt kein stärkeres Gewicht als der - allgemeinen - Kundmachung der mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden abgegeben werden, zu (vgl. VwGH 27.3.2019, Ro 2017/10/0025).
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