Der Verwaltungsbehörde kommt eine Zuständigkeit zur Entscheidung über strittige Fischereirechte nicht zu. Wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs. 1 Oö. FischereiG [nunmehr § 3 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020] vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall iSd § 1 Abs. 3 leg. cit. [nunmehr § 3 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020] gegeben. Der Verwaltungsbehörde ist - ebenso wie dem VwG - eine Beurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt, wenn noch kein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anhängig ist (vgl. z.B. VwGH 27.10.2020, Ra 2020/03/0087, mwN). Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die zitierten Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes 2020 nahezu wortgleich aus dem zuvor gültigen - mit LGBl. Nr. 41/2020 aufgehobenen - Oö. FischereiG übernommen wurden.
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