Der VwGH hat bereits erkannt, dass den jagdrechtlichen Fütterungsbestimmungen zur Vermeidung untragbarer Schäden am Wald bzw. der Abwehr von dem Wild während der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns wegen fehlenden Äsungsangebots drohenden Gefahren nicht bloß geringe Bedeutung zukommt. Gleichzeitig wurde jedoch auch betont, dass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. zum Ganzen VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0085, mwN).
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