Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Liegt keine Fallkonstellation vor, in der über die Frage der Zuständigkeit ausnahmsweise bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen wäre, ist eine Säumnisbeschwerde daher vom VwG im Falle der Unzuständigkeit der belangten Behörde mangels deren Säumnis zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).
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