Rückverweise
Die Zuständigkeit eines VwG zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde bestimmt sich danach, die Entscheidung welcher Verwaltungsbehörde nach den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. § 9 Abs. 5 VwGVG) begehrt wurde, also die Säumnis welcher Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) geltend gemacht wird, und nicht danach, welche Verwaltungsbehörde (in welchem Vollzugsbereich bzw. Vollzugstyp) die behauptetermaßen unterbliebene Entscheidung richtigerweise zu treffen gehabt hätte (vgl. entsprechend im Bescheidbeschwerdeverfahren VwGH 20.12.2023, Ko 2023/03/0002, Rn 38).