Rückverweise
Im vorliegenden Fall wurde der Entschädigungsantrag nach § 15 iVm 117 WRG 1959 im Rahmen eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gestellt, in dem die UVP-Behörde nach Maßgabe des § 17 UVPG 2000 zur Mitanwendung des WRG 1959 berufen war und auch über Einwendungen gegen das Vorhaben zu entscheiden hatte. Der Antragsteller hat ausdrücklich die Steiermärkische Landesregierung (UVP-Behörde) als jene Behörde bezeichnet, gegen die sich die nunmehrige Säumnisbeschwerde richtet und sich dabei auf die Zuständigkeitsbestimmung des § 39 UVPG 2000 gestützt. Er hat damit die Säumnis einer UVP-Behörde in dieser Eigenschaft geltend gemacht, daher liegt eine Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem UVPG 2000 vor. Daraus ergibt sich, dass für die Behandlung der Säumnisbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.