Rückverweise
§ 40 Abs. 1 UVPG 2000 erhielt seine aktuelle Fassung mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017. Damit sollte nach den Materialien (ErläutRV 1456 BlgNR 25. GP 6) "nunmehr auch legistisch eine Klarstellung der umfassenden Zuständigkeit in § 40, insbesondere auch bei Devolutionsverfahren, für das BVwG normiert" werden. Anders als nach der Vorgängerfassung BGBl. I Nr. 95/2013 ("Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz", vgl. dazu VwGH 2.8.2016, Ro 2015/05/0008, 0013, 0014) umfasst die Zuständigkeit des BVwG daher nunmehr auch die Entscheidung über Säumnisbeschwerden in Angelegenheiten nach dem UVPG 2000.