Rückverweise
Eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann beispielsweise auch zurückzuweisen sein, wenn sie vor Ablauf der Entscheidungsfrist erhoben wurde, der Beschwerdeführer nicht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist oder deshalb keine Säumnis vorliegt, weil der Antrag bei der unzuständigen Behörde eingebracht wurde oder bereits erledigt ist. Von derartigen Zurückweisungsbeschlüssen unter Bejahung der Zuständigkeit des VwG ist für die Frage des Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes ein Beschluss über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwG zu unterscheiden (vgl. zu dieser Unterscheidung VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001, Pkt. 9.6., mwN). Nur ein Zurückweisungsbeschluss, der auf die Unzuständigkeit des angerufenen VwG gegründet ist, vermag daher einen negativen Kompetenzkonflikt auszulösen.