Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung, also durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden vollzogen werden, fallen gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der VwG der Länder (vgl. statt vieler VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001, mwN).
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