Rückverweise
Das LVwG ist, wie sich aus Spruchunkt II. seines Beschlusses unmissverständlich ergibt ("Das ... eingeleitete Beschwerdeverfahren wird eingestellt."), in die Behandlung der ihm vorliegenden Beschwerde selbst eingetreten, nur um das Beschwerdeverfahren - nach Weiterleitung der Beschwerde an das BVwG (Spruchpunk I.) - wieder förmlich zu beenden (vgl. zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch Einstellung VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Damit hat es aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht als zur Entscheidung der ihm vorliegenden Beschwerde zuständig erachtete, was - aus dem Blickwinkel eines Verfahrens nach Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG - einer förmlichen Ablehnung seiner Zuständigkeit gleichkommt.