Nach § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG - etwa die Post - zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093).
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