In der Geschäftsverteilung des VwG wird zwischen Punkt A 1 3. "Zuweisung der Rechtssachen" und Punkt A 1 4. "Annexsachen" unterschieden. In der Systematik der Geschäftsverteilung werden in Punkt A 1 3. die grundsätzlich zu beachtenden Zuweisungsregeln inklusive der Einteilung von Rechtssachen in Protokollgruppen genannt. Dem Wortlaut der sich unter Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung auf Annexsachen beziehenden Regeln - insbesondere der darin enthaltenen Wortfolge "abweichend von A 1 3." - ist hingegen zu entnehmen, dass es sich dabei um Ausnahmeregeln oder leges speciales handelt, die unabhängig von den allgemeinen Zuweisungsregeln zur Anwendung kommen. Somit werden Annexsachen auch dann jener Gerichtsabteilung, der die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist, zugeteilt, wenn eine solche Zuweisung nach den allgemeinen Zuweisungsregeln nicht vorgesehen ist. Davon zu unterscheiden ist eine tatsächliche Unmöglichkeit der Zuweisung einer Rechtssache an einen bestimmten Richter (Punkt A 1 4. Abs. 2 der Geschäftsverteilung), wie sie im Fall einer von Amts wegen wahrzunehmender Befangenheit (VwGH 23.1.2024, Ra 2024/02/0009) vorliegt oder wenn der betreffende Richter nicht mehr an diesem Gericht tätig ist.
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