Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit (VwGH 23.3.2017, Ro 2017/11/0002). Die Frage des Gegenstandes der Verwaltungsangelegenheit ist eine solche des materiellen Rechts (hier TierschutzG 2005) (VwGH 26.2.2016, Ko 2015/03/0004).
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