Gemäß § 4 Abs. 1 UIG besteht das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen unabhängig davon, ob der Informationswerber einen Rechtsanspruch darauf nachweisen kann oder ein rechtliches Interesse an diesen Informationen hat. Um von einem "offenbar missbräuchlichen" Informationsbegehren im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG sprechen zu können, reicht es deshalb nicht aus, auf die "zumindest überwiegend" wirtschaftlichen Ziele der Personen hinzuweisen, die das Informationsbegehren gestellt haben. Auch das vergebliche Bemühen um Akteneinsicht nach anderen Rechtsvorschriften deutet allein noch nicht auf eine offenbare Missbräuchlichkeit des Informationsbegehrens hin.
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