Das VwG ist in einem Fall, in dem ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde etwaige Unvollständigkeiten oder Unschlüssigkeiten aufweist, gehalten, zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen durchzuführen oder allenfalls eine weitere fachliche Expertise heranzuziehen.
Rückverweise