Die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG hat auf Basis eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens (unter anderem eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde) zu erfolgen (VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066; VwGH 21.11.2023, Ra 2023/01/0258).
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