In Bezug auf die Frage der Dauer eines Einreiseverbotes bedarf es im Allgemeinen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Fremden in einer mündlichen Verhandlung. Das gilt gerade dann, wenn das VwG - für den Fremden mangels Einräumung von Parteiengehör überraschend, gleichsam die Rolle des BFA als Fremdenpolizeibehörde, somit seiner Gegenpartei, übernehmend - eine maßgebliche Verlängerung der Dauer des Einreiseverbotes (hier eine Verdoppelung) beabsichtigt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Die dafür erforderliche Annahme einer über die Beurteilung des BFA deutlich hinausgehenden Gefährdungsprognose bzw. einer relativierenden Beurteilung der privaten und familiären Interessen des Fremden darf somit nicht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von ihm erfolgen.
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