Die Verlängerung der Dauer eines Einreiseverbotes ist nicht von vornherein unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG 2014) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" gilt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).
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