Ergibt sich anhand der sich der Behörde sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung der afghanischen Asylwerberin lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken (etwa wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Asylwerberin Teil einer Organisation ist, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nämlich grundsätzlich immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN). Auch der EuGH verweist im Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, Rn. 48 f, darauf, dass nach Art. 4 Statusrichtlinie jeder Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich individuell zu prüfen ist, wobei ausschließlich eine konkrete Prüfung der Tatsachen und Umstände zugrunde zu legen ist, um zu ermitteln, ob die festgestellten Tatsachen und Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass die betroffene Person in Anbetracht ihrer individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, sollte sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen.
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