Nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 StudFG kommt es auf die Anzahl der Semester "in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium" an (vgl. auch ErlRV 1122 BlgNR 25. GP 3, wonach Studienzeiten aus allfälligen Vorstudien, die nicht zu spät gewechselt wurden, die Wartezeit nicht verlängern).
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