Zwar folgt aus § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, dass ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester zu einem Verlust des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt, jedoch ist dieser Verlust nicht endgültig, da aus § 17 Abs. 3 StudFG folgt, dass ein solcher Anspruch (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) nach Ablauf der Wartezeit, die sich nach der Anzahl der Semester bestimmt, die im "zu spät" gewechselten Studium zurückgelegt wurden, wieder besteht.
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