Die Zehnjahresfrist des § 209 Abs. 3 BAO beginnt schon mit "Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)" und nicht nach Maßgabe der in § 208 BAO für die Verjährungsfristen nach § 207 BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats (vgl. zur Konsequenz für die absolute Verjährung Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 581 f; zu einer insoweit noch vergleichbaren früheren Rechtslage auch die Erkenntnisse vom 4. Juli 1990, 89/15/0083, VwSlg 6518 F/1990, und vom 3. Mai 2000, 97/13/0202). Auch die in § 209 Abs. 1 BAO getroffenen Regelungen über die Verlängerung von Verjährungsfristen nach § 207 BAO sind auf die Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO nicht anwendbar (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 209 Tz 36).
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