§ 13 BewG 1955 enthält keine bindende Anordnung darüber, nach welcher Methode bei der Ermittlung des gemeinen Werts vorzugehen ist. Die Behörde bzw. in weiterer Folge das BFG ist daher nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des gemeinen Werts irgendeine bestimmte Berechnungsmethode, sei es ganz oder teilweise, anzuwenden (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011; 23.2.1987, 85/15/0131).
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