Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ist für die Zuordnung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderlich und der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge ist für die Ermittlung der Sonderausgaben, um welche die Summe der Einkünfte allenfalls zu reduzieren ist, unerlässlich. Der Bestimmung des § 18 Abs. 8 EStG 1988 wohnt der im öffentlichen Interesse liegende Zweck inne, dem Finanzamt die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zu ermöglichen, die u.a. darin besteht, in einem Massenverfahren Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern und so die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Dass mit dieser Bestimmung zudem eine Verwaltungsvereinfachung bewirkt wird, ändert daran nichts.
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