Zweck der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist es, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Datenverarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann (vgl. die Ausführungen des EuGH zum Schutzzweck im Urteil vom 24.9.2019, C-136/17, GC u.a., Rn. 44).
Rückverweise