Die Beantwortung der Frage, ob in einer bestimmten Verfahrenskonstellation bei Agieren mehrerer Vertreter Zweifel über Bestand und Umfang der Vollmacht bestehen mussten oder nicht, kann nicht generell erfolgen, sondern erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den konkreten Einzelheiten des zu beurteilenden Falls, und damit eine fallbezogene Würdigung der Gesamtumstände der jeweiligen Konstellation. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung ohne eine solche Würdigung und derart grob fehlerhaft erfolgt wäre.
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