Ein Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten anstelle des Veräußerungserlöses gemäß § 30 Abs. 6 lit a 1. TS EStG 1988 setzt voraus, dass bei dem Gebäude die Absetzung für Abnutzung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen wurde.
Rückverweise