Nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist lediglich normiert, dass die Wahl der Abgabentatbestände "alternativ" vorgenommen werden kann. Daraus kann also abgeleitet werden, dass es der Wahl der Abgabenbehörde unterliegen kann, die Aufschließungsabgabe entweder auf den Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 1 oder jenen der Z 2 NÖ BO 2014 zu stützen. Eine "kumulative" Vorschreibung (Festsetzung einer Aufschließungsabgabe sowohl im Hinblick auf eine Bauplatzerklärung als auch im Hinblick auf eine - auch erst Jahre später erfolgende - Baubewilligung) ist damit nicht ermöglicht. Damit steht die Novellierung des § 38 Abs. 3 NÖ BO 2014 durch LGBl. Nr. 50/2017 nicht der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Einmaligkeit der Abgabenfestsetzung entgegen.
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